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Wenn Du ein ausländisches Schulabschlusszeugnis hast, musst Du folgende Dokumente in der Studien- und Prüfungsabteilung einreichen um für die Zulassung zum Studium an der JKU ansuchen zu können:
- Zulassungsansuchen
- Nachweis der Universitätsreife und der Universitätsberechtigung (Sekundarschulzeugnis) mit sämtlichen Gegenständen und Noten
- Nachweis der besonderen Universitätsreife: eine Bestätigung, dass Du die Zulassung zum in Österreich beantragten Studium auch im Ausstellungsstaat des Reifezeugnisses tatsächlich und unmittelbar erhalten kannst. (MUSS NICHT NACHGEWIESEN WERDEN, WENN DIE UNIVERSITÄTSREIFE BZW. UNIVERSITÄTSBERECHTIGUNG IN EINEM EU- ODER EWR-STAAT ERWORBEN WURDE!)
- gegebenenfalls Nachweis über die bestandene Universitäts-Aufnahmeprüfung im Ausstellungsland des Reifezeugnisses, oder
- Nachweis über die Absolvierung der geforderten Vorstudien im Ausstellungsland des Reifezeugnisses, wenn das ausländische Reifezeugnis nicht einem Österreichischen gleichwertig ist, oder
- gegebenenfalls Nachweis über bereits im Ausland absolvierte Universitätsstudien (Diplome, Prüfungszeugnisse, Nachweis über eine allenfalls angefertigte Diplomarbeit).
3. Nachweis der besonderen Universitätsreife: eine Bestätigung, dass die Zulassung zum in Österreich beantragten Studium auch im Ausstellungsstaat des Reifezeugnisses tatsächlich und unmittelbar erfolgen könnte.
Beglaubigungen
Alle ausländischen Dokumente (Zeugnisse) sind im Original oder in beglaubigter Kopie, in jedem Fall aber auf die Echtheit beglaubigt durch die zuständige Behörde des Ausstellungsstaates und letztbeglaubigt durch die Österreichische Vertretungsbehörde, vorzulegen.
Den fremdsprachigen Dokumenten sind deutsche Übersetzungen beizufügen. Eine im Ausland angefertigte Übersetzung ist ebenfalls öffentlich zu beglaubigen und durch die zuständige österreichische Vertretungsbehörde letztzubeglaubigen. In Österreich von gerichtlich beeideten Dolmetschern hergestellte Übersetzungen bedürfen keiner weiteren Beglaubigung.
Bitte beachte, dass bei Zeugnissen aus Belgien, Bosnien und Herzegowina, Bulgarien, Deutschland, Finnland, Frankreich, Italien, Kroatien, Liechtenstein, Mazedonien (die ehemalige jugoslawische Republik), Niederlande, Norwegen, Polen, Rumänien, Schweden, Serbien und Montenegro, Slowakei, Slowenien, Tschechische Republik und Ungarn die Beglaubigungen der Echtheit aufgrund bilateraler Abkommen entfallen.
Studierende, die aus Mitgliedsstaaten des "Haager Beglaubigungsabkommens", mit denen kein bilaterales Abkommen besteht, kommen, müssen ihre Dokumente lediglich mit der speziellen Beglaubigunsform der "APOSTILLE" beglaubigen lassen, welche von den jeweiligen innerstaatlichen Behörden ausgestellt wird.
Das sind:
Albanien, Andorra, Antigua und Barbuda, Argentinien, Armenien, Aserbaidschan, Australien, Bahamas, Barbados, Belarus, Belize, Botsuana, Brunei Darussalam, China (nur die Sonderverwaltungsgebiete Hongkong und Macao), Cook Islands, Dominica, Ecuador, El Salvador, Estland, Fidschi, Georgien, Grenada, Griechenland, Guyana, Honduras, Indien, Irland, Island, Israel, Japan, Kasachstan, Kolumbien, Lesotho, Lettland, Liberia, Litauen, Luxemburg, Malawi, Malta, Marschall-Inseln, Mauritius, Mexiko, Moldawien (Moldau), Monaco, Namibia, Neuseeland, Niue, Panama, Portugal, Russische Föderation, Samoa, San Marino, St. Kitts und Nevis, St. Lucia, St. Vincent und die Grenadinen, Schweiz, Seychellen, Simbabwe, Spanien, Südafrika, Suriname, Swasiland, Tonga, Trinidad und Tobago, Türkei, Ukraine, Venezuela, Vereinigte Staaten, Vereinigtes Königreich und Zypern
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